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Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.
Der Verein führt den Namen „NAVEND – Zentrum für Kurdische Studien e.V.“, (NAVEND).
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.
Er ist ins Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins

1.
Der Verein hat das Ziel, ein kurdisches Informations- und Dokumentationszentrum zu errichten und die interdisziplinäre wissenschaftliche Auseinandersetzung mit kurdischen und kurdisch-nahen Themen zu fördern. Er strebt die Schaffung einer wissenschaftlichen Einrichtung für kurdische und transnationale Studien an.
2.
a)
Der Verein hat den Zweck, im Geist der Toleranz und Völkerverständigung den Kulturaustausch zwischen Kurden und Deutschen und anderen Völkern zu fördern.
b)
Der Verein informiert und forscht über die Situation der Kurdinnen und Kurden in ihrem gesamten Herkunftsgebiet und in den Einwanderungsländern.
c)
Er nimmt sich der Belange der in Deutschland lebenden Kurdinnen und Kurden an.
d)
Er setzt sich für Menschenrechte und Demokratie, das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes und die Rechte der Minderheiten in Kurdistan ein.
3.1
Zur Erreichung dieses Zwecks bemüht sich der Verein um die Verwirklichung folgender Aufgaben:

a)
Zusammentragen und Systematisieren vorhandener Quellen, Materialien und wissenschaftlicher Arbeiten zur kurdischen Thematik sowie deren Erschließung für die interessierte Öffentlichkeit (Informations- und Dokumentationszentrum),
b)
Anregung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte zur Entwicklung und Situation der kurdischen Bevölkerungsgruppen in den jeweiligen Herkunftsländern einerseits und in den Einwanderungsländern anderseits sowie Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte zur Migrations- und Minderheitenforschung,
c)
Entwicklung, Erprobung und Auswertung von Modellen für neue Formen des Zusammenlebens, der Partizipation und der Autonomie,
d)
wissenschaftliche Begleitung und Evaluation von Praxismodellen z.B. im Bereich der Flüchtlingsarbeit,
e)
Koordination von kurdischen Studien, Kooperation mit anderen Forschungsinstitutionen, Aufbau von kommunikativen Netzwerken und Organisation des Austausches zwischen Wissenschaft und Praxis,
f)
Durchführung von Tagungen, Workshops, Bildungs- und Seminararbeit und anderer Formen der wissenschaftlichen Kommunikation,
g)
Publikation von Forschungsergebnissen,
h)
Erstellung von Expertisen zu innen-, außen-, wirtschafts- und migrationspolitischen Fragestellungen sowie im Bereich der Friedens- und Konfliktforschung,
i)
Förderung von kurdischer Kulturarbeit sowie Entwicklung von Bildungsangeboten und integrativen Maßnahmen für kurdische Migrantinnen und Migranten,
j)
Förderung von Partnerschaften zwischen Kurden und Deutschen auf allen Gebieten.
3.2
Dem Satzungszweck dient die Gründung und Unterhaltung eines Institutes im Bereich kurdischer und transnationaler Studien. Das Institut soll eigenständige wissenschaftliche Forschung sowie begleitende Aktivitäten leisten und fördern. Die wissenschaftliche Unabhängigkeit und Neutralität des Instituts sind zu wahren.
4.
Der Verein soll ein Raum sein, in dem der Dialog mit Andersdenkenden respektvoll und in gegenseitiger Achtung geführt und gefördert wird. Der Verein ist unabhängig sowie parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 – Mitgliedschaft

1.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigung werden, welche Ziele und Arbeitsformen des Vereins anerkennt und bereit sowie geeignet ist, den Vereinszweck wesentlich, insbesondere durch ehrenamtliche Mitarbeit, zu fördern.
2.
a)
Für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist die Beitrittsabsicht dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Eintritts durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
b)
Bei der Aufnahmeentscheidung hat der Vorstand zu berücksichtigen, dass die Mitgliedschaft sich aus unabhängig denkenden und handelnden Persönlichkeiten zusammensetzen soll.
3.
Fördermitglieder: Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigung werden, welche die Ziele des Vereins durch ideelle und wirtschaftliche Beiträge unterstützt. Förderndes Mitglied wird man durch schriftliche Anmeldung und regelmäßige Beitragszahlung. Fördernde Mitglieder haben ein Teilnahmerecht, Diskussions- und Vorschlagsrecht in Mitgliederversammlungen; ein Stimmrecht und ein aktives oder passives Wahlrecht steht ihnen nicht zu. Sie werden mindestens einmal jährlich über die Vereinsarbeit und regelmäßig über wichtige Termine, Veranstaltungen und Projekte des Vereins informiert.
4.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

a)
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit der Abgabe dieser Erklärung wirksam.
b)
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied nach sechsmonatigem Beitragsrückstand auf Mahnung nicht innerhalb eines weiteren Monats seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
c)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung und/oder die Vereinsinteressen verstößt und durch sein Verhalten den Verein schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Falls das Mitglied gegen diesen Beschluss innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch beim Vorstand erhebt, entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
5.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.

§ 4 – Finanzierung, Mitgliedsbeitrag und Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein finanziert sich durch Mitglieds- und Förderbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen.
2.
Die Höhe des Mitglieds- und Förderbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitglieds- und Förderbeitrag ist im Voraus auf die Konten des Vereins zu entrichten. Auf vorherigen Antrag kann in Härtefällen eine Beitragsbefreiung durch den Vorstand erfolgen.
3.
Der Verein nimmt Spenden von natürlichen und juristischen Personen sowie Zuwendungen von staatlichen oder kirchlichen Stellen und anderen Organisationen an, sofern damit keine Auflagen verbunden sind, die über den allgemeinen Vereinszweck hinausgehen.
4.
a)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
b)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Organe des Vereins

1.
Die Mitgliederversammlung
2.
Der Vorstand
3.
Das Kuratorium
4.
Wissenschaftlicher Beirat

§ 6 – Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit im Rahmen des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks.
2.
a)
Die Mitgliederversammlung tagt einmal alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe von Ort und Zeit sowie einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
b)
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
3.
Zu einer außerordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung ist einzuladen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche reduziert werden. Auf außerordentlichen Sitzungen mit verkürzter Einladungsfrist können keine Beschlüsse gefasst werden, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern.
4.
a)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. gemäß Absatz 4d vertreten ist.
b)
Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann sich die Mitgliederversammlung um eine Woche vertagen und ist dann in jedem Falle beschlussfähig. Die Mitglieder sind unverzüglich von der Vertagung schriftlich zu informieren. In diesem Fall ist auch eine Veränderung der Tagesordnung möglich.
c)
Kommt keine beschlussfähige Mitgliederversammlung zustande, so kann der Vorstand mit Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder ohne Einhaltung einer Frist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung durch mündliche Erklärung gegenüber den erschienenen Mitgliedern einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Regelungen bezüglich Auflösung des Vereins bleiben hiervon unberührt. Dieses Verfahren ist nur zulässig, sofern in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
d)
In der Mitgliederversammlung können sich nicht erschienene Mitglieder durch Bevollmächtigte vertreten lassen, sofern diese ordentliche Mitglieder sind. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Diese darf nicht auf andere übertragen werden und gilt für jeweils eine Sitzung. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als ein Mitglied vertreten.
e)
Ein Beschluss kann ohne Versammlung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem Beschlussvorschlag binnen einer zu setzenden angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll, schriftlich zustimmt. Das Fristende muss durch Datumsangabe festgelegt werden. Das Votum ist gegenüber dem Vorstand abzugeben. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorstand oder durch von ihm benannte Vorstandsmitglieder. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und den Mitgliedern bekannt zu geben.
f)
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
5.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, falls die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende und vertretene Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
6.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für Änderungen des Vereinszwecks.
7.
Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das von zwei zu Anfang der Versammlung gewählten stimmberechtigten Mitgliedern und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
8.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung übertragenen Aufgaben. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschluss über die endgültige Tagesordnung der Mitgliederversammlung
  • Wahl der Protokollführer/innen
  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
  • ggfs. Wahl von Rechnungsprüfer/innen gemäß § 11
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe des Mitglieds- und Förderbeitrags
  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss durch den Vorstand
  • Beschlüsse über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  • Empfehlungen zum Arbeitsprogramm und zur Entwicklungsplanung des Vereins

§ 7 – Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus bis zu 17 Mitgliedern:

a)
dem/der Vorsitzenden,
b)
dem/der 1. Stellvertreter/in,
c)
dem/der 2. Stellvertreter/in,
d)
einer/m Schatzmeister/in,
e)
einer/m Schriftführer/in
f)
Beisitzern.
Vorsitzende/r, 1. Stellvertreter/in, 2. Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Schatzmeister/in bilden gem. § 26 BGB den geschäftsführenden Vorstand. Sie führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Vorsitzende allein oder jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam sind vertretungsberechtigt.
2.
a)
Die Leitung (§10) des Instituts für kurdische und transnationale Studien hat das Recht, aus ihren Reihen mindestens ein, höchstens zwei Vorstandsmitglieder zu bestellen, die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
b)
Ein Mitglied der Geschäftsführung des Instituts soll im Vorstand vertreten sein (Paragraph zehn).
c)
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Vorstandsmitglieds bestellen.
d)
Die Mitglieder des Vorstandes, die nicht Mitglieder des Vereins sind, haben die Berechtigung, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3.
Der Vorstand kann besondere Aufgaben an einzelne Mitglieder delegieren.
4.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Kuratorium zu wählen. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Leitung (§ 10) des Instituts bestellt (§§ 8 und 9).
5.
Der/die Schatzmeister/in berichtet dem Vorstand regelmäßig über die Entwicklung der Finanzen. Er/sie hat einen Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
6.
Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls diesem Verfahren nicht eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder widerspricht.
7.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden.
8.
Der Vorstand kann Zweigstellen einrichten (i.S. von Ortsvertretungen des Vereins).
9.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm und den Tätigkeitsbericht;
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Jahresabschlussbericht;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss sowie Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;
  • Gründung des Instituts für kurdische und transnationale Studien;
  • Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben des Vereins;
  • Entscheidung über Nutzungsprioritäten. Hierbei ist Forschungsprojekten des Instituts Vorrang einzuräumen;
  • Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten; die Mitarbeiter des Instituts sind Arbeitnehmer des Vereins;
  • Abschluss von Verträgen mit Kooperationspartnern.
10.
Falls es sich im Zusammenhang mit der Gründung des Instituts (Institut für kurdische und transnationale Studien) als notwendig erweisen sollte, Änderungen oder Ergänzungen des Satzungstextes vorzunehmen, wird der Vorstand ermächtigt, anstelle der Mitgliederversammlung die nötigen Beschlüsse zu fassen. Diese Regelung verliert mit der rechtlich abgeschlossenen Gründung des Instituts ihre Gültigkeit.

§ 8 – Wissenschaftlicher Beirat

1.
Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand in Einvernehmen mit der Leitung (§ 10) des Instituts bestellt (§§ 8 und 9).
2.
Der wissenschaftliche Beirat berät und begleitet die Leitung des Instituts sowie des Vereins in Forschungsaktivitäten.
3.
Die Mitglieder des Beirats sollen angesehene Fachvertreter/innen aus dem wissenschaftlichen Bereich sein. Der Beirat soll mindestens aus 5 Personen bestehen.
4.
Der Beirat wird für die Dauer von drei Jahren bestellt; bis zur Neuwahl führt er seine Aufgaben kommissarisch fort. Die Wiederwahl ist möglich.
5.
Der Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der Beirat soll einmal im Jahr oder bei Bedarf zusammentreten.
6.
Der/die Vereinsvorsitzende und ein Mitglied der Geschäftsführung des Instituts nehmen an den Beiratssitzungen teil.
7.
Der/die Vorsitzende des Beirats und sein/e Stellvertreter/in werden zu den Mitgliederversammlungen des Vereins eingeladen.
8.
Nähere Einzelheiten regelt die Satzung und die Geschäftsordnung des Instituts sowie die Geschäftsordnung des Vereins.


§ 9 – Kuratorium

1.
Dem Verein steht ein Kuratorium zur Seite. Das Kuratorium unterstützt die Arbeit des Vereins in allen wichtigen Angelegenheiten, indem es Anregungen, Wünsche und Vorschläge für dessen Tätigkeit übermittelt. Das Kuratorium ist verantwortlich für die Erarbeitung von weit reichenden Perspektiven und Arbeitsprogrammen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Aufbau und den Erhalt des Instituts.
2.
Das Kuratorium soll einmal im Jahr oder bei Bedarf zusammentreten. Aus seiner Mitte wählt das Kuratorium eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
3.
Dem Kuratorium sollen mindestens fünf Personen angehören, bei denen es sich um Persönlichkeiten aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Kultur handeln soll. Mindestens ein Vorstandsmitglied gehört dem Kuratorium an.
4.
Der/die Vereinsvorsitzende und ein Mitglied der Geschäftsführung des Instituts nehmen an den Kuratoriumssitzungen teil.
5.
Der/die Vorsitzende des Kuratoriums und sein/e Stellvertreter/in werden zu den Mitgliederversammlungen des Vereins eingeladen.
6.
Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 – Leitung des Instituts

1.
Dem Institut für kurdische und transnationale Studien steht ein Leitungsgremium vor, das aus mindestens fünf Personen besteht.
2.
Die Leitung wird vom Vorstand und in Einvernehmen mit den bei der Gründung des Instituts beteiligten Institutionen bestellt.
3.
Nähere Einzelheiten regeln die Satzung und die Geschäftsordnung des Instituts sowie die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 11 – Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung hat das Recht, eine/n oder zwei unabhängige Rechnungsprüfer/innen für einen von ihr näher bestimmten Zeitraum zu bestimmen. Die bestellte/n Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören oder von ihm mit Geschäftsaufgaben betraut sein.

§ 12 – Auflösung

1.
Der Verein wird aufgelöst durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden muss. Eine Beschlussfassung über die Auflösung ist nur zulässig, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung enthalten war.
2.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann sich die Mitgliederversammlung um drei Wochen vertagen, ist aber, in Abweichung von § 6 Abs. 4, nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder ermächtigt, die Auflösung des Vereins zu beschließen. Im Falle der abermaligen Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand mit Ladungsfrist von drei Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung ist der einzige Tagesordnungspunkt dieser Sitzung.
3.
Ist eine Handlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten, die zur Folge hat, dass entgegen der Satzung seit mindestens vier Jahren keine ordentliche Mitgliederversammlung stattgefunden hat, so kann jedes Mitglied die sofortige Auflösung des Vereins verlangen.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5.
Der letzte amtierende Vorstand ist für die Abwicklung der Auflösung zuständig, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 13 – Vereinsrecht und Vereinsregister

1.
Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen für rechtsfähige Vereine in der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Das Vereinsregister ist das Amtsgericht, bei dem der Verein als e.V. eingetragen ist. In allen Streitfällen ist dieses Amtsgericht zuständig.
3.
Diese Satzung wurde am 11.4.1992 beschlossen und am 10.10.1992, 9.10.1993, 22.6.1996, 18.7.1999 und 27.10.2001 sowie am 26.02.2005 geändert.

NAVEND – Zentrum für Kurdische Studien e.V. 

Bornheimer Str. 20-22, 53111 Bonn
Tel: 0228 652900, Fax: 0228 652909
info@navend.de


Jede Spende hilft unserer Arbeit!

In unserer Arbeit setzen wir uns mit wichtigen Entwicklungen in allen Teilen Kurdistans auseinander und unterstützen Prozesse zur Verbesserung der Lage der Kurd*innen in ihrer Heimat. Seit unserer Gründung haben wir mit zahlreichen Veranstaltungen und Projekten viele drängende Themen aufgegriffen.

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Beratung und Hilfe im Bereich Erziehung/ Bildung in Bonn

Wir bieten insbesondere für kurdische Kinder und Jugendliche sowie ihre Eltern Beratung und Unterstützung zu folgenden Themen an:

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Sprechstunde: Di & Do: 14:00-16:00
Telefon: 015751166265 | 0228/652900
Mail: projekt@navend.de, info@navend.de

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In der jetzigen Corona-Pandemie hoffen wir, dass es Euch/Ihnen und Euren/Ihren Familien gut geht.

Um niemanden zu gefährden, haben wir alle Veranstaltungen und Treffen bis auf Weiteres abgesagt. Unsere Geschäftsstelle ist von Montag bis Donnerstag von 9.00 – 17.00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet. Wir bitten jedoch um vorherige Terminvereinbarung; auch ist ein Mund-Nasen-Schutz erforderlich.

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Hinweise zum Umgang mit dem Corona-Virus auf Kurdisch

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Montags 13.00 – 15.00 Uhr
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Olpener Str. 143, 51103 Köln-Vingst

Diese Beratung wird ehrenamtlich von Herrn Hasan Taschkale durchgeführt. Wir danken ihm für sein Engagement. Er hilft bei Alltagsfragen – ob zum Thema Schule, Behörden oder Beruf, durch Übersetzung, Gespräche oder gegebenenfalls den Verweis zu Fachberatungsstellen.

Infomaterial für Geflüchtete in kurdischer Sprache

Hier gibt es Informationen über Asylrecht, Asylverfahren und weitere hilfreiche Links.

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