Der Lausanner Vertrag und das Schicksal des kurdischen Volkes
Von Ismet Cheriff Vanly
Am 24.7.1993 fand in Lausanne/Schweiz eine Konferenz „Lausanne und das Schicksal des kurdischen Volkes“ anlässlich des siebzigsten Jahrestages des Lausanner Vertrages unter Schirmherrschaft der Lausanner Bürgermeisterin Yvette Jaggi statt. Als Redner nahmen teil: Der Abgeordnete der Sozialistischen Partei/Schweiz Victor Ruffy, Alain Millard („Journalisten ohne Grenzen“), die Schriftstellerin und Journalistin Christiane Maurer, Sedat Aslantas (Vertreter des Menschenrechtsvereins Diyarbakir) sowie Vertreter der kurdischen Organisationen DRK-Iran, ERNK, KAWA, PUK, FSK. Eine aus 15 Punkten bestehende Abschlusserklärung wurde verabschiedet. Nachstehend veröffentlichen wir die Rede von Ismet Cheriff Vanly, Vorsitzender der Kurdischen Juristenliga.
Es ist nicht möglich, über den Vertrag von Lausanne und seine Auswirkungen auf die Zukunft der Kurden zu reden, ohne den Vertrag von Sèvres zu erwähnen. Was den Kurden in Sèvres versprochen worden war, wurde in Lausanne gestrichen. Gestatten Sie mir also, von Anfang an zu beginnen.
Als die osmanische Türkei aufseiten Deutschlands und Österreich-Ungarns in den Ersten Weltkrieg eintrat, umfasste ihr Reich ungefähr 3/4 des kurdischen Gebietes, Persien nahm ein Viertel ein. Die Grenze zwischen den beiden Teilen Kurdistans war durchlässig, obwohl sie sich seit dem siebzehnten Jahrhundert kaum verändert hatte. Dem Orient war der übersteigerte Nationalismus der heutigen Nationalstaaten unbekannt. Gewiss, die Nationalitäten lebten innerhalb maroder Reiche, waren aber weder in ihrer Existenz noch in ihrer Kultur bedroht.
Nachdem die Türkei den Krieg verloren hatte, ging es darum, dieses Reich oder das, was von ihm übrig geblieben war, zu zerstückeln, durch die Errichtung von Nationalstaaten nach dem sog. Nationalitätenprinzip, d. h. dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, einem Prinzip, das indem Vierzehn-Punkte-Programm des Präsidenten Woodrow Wilson auftaucht. In seinem Vertragsentwurf für den Völkerbund führt Wilson das Beispiel dreier, aus dem Osmanischen Reich herauszulösender und als Nationalstaaten zu errichtender Länder an, zunächst unter internationalem Mandat, später als unabhängige Staaten, und zwar nach dieser Reihenfolge: Armenien. Kurdistan und Arabien. Armenier, Kurden und Araber schickten Delegationen nach Paris, die von den alliierten Mächten anerkannt wurden und zum Friedensvertrag mit der Türkei angehört werden sollten. Der amerikanische Präsident sicherte auch den Türken ihren eigenen Staat, eine auf ihre ethnischkulturellen Grenzen zurückgeführte Türkei, zu.
Der Friedensvertrag mit der Türkei, in Sèvres unterzeichnet am 10. August 1920, ist nicht in allen Punkten deckungsgleich mit den Hoffnungen der Völker. Türken, Kurden, Armenier und Araber hatten Interessen, die sich oft entgegenstanden und die es zusammmenzuführen galt. Vor allem die Großmächte hatten ihren eigenen. Dennoch widmet sich der Vertrag im Großen und Ganzen einmal mehr dem Nationalitätenprinzip, das im neunzehnten Jahrhundert zum Entstehen der Balkanstaaten Griechenland, Bulgarien, Serbien und Rumänien geführt hatte.
Kurdistan, dem der Vertrag von Sèvres Abschnitt 3, Art. 62-64 widmet, hat es weniger gut getroffen als Armenien, wahrscheinlich aufgrund der islamischen Bindungen zwischen Kurden und Türken. Dem christlichen Armenien, entvölkert durch den Genozid von 1915, dessen Grenzen sich jedoch nach den Forderungen der armenischen Nationalbewegung beträchtlich auf den Norden Kurdistans ausdehnen, wird als Ganzem die Unabhängigkeit versprochen, freilich ohne vertragliche Festlegung der Grenzen.
Art. 62 gewährt dem osmanischen Kurdistan Autonomie im Rahmen der Türkei, in einer Region, die etwa angesiedelt wird östlich des Euphrats, südlich von Armenien, im Norden Syriens und Mesopotamiens, alles Länder, deren Grenzen noch zu bestimmen blieben. Wo Armenien endet, wo Syrien und Mesopotamien beginnen oder eher das Untere Zweistromland, damals gebräuchliche Bezeichnung in Europa für den arabischen Irak. niemandweiß es. Warum „östlich des Euphrats“, wo sich doch das osmanische Kurdistan weit jenseits des Flusses nach Westen erstreckt, bis nach Zara, Malatya, Maras und dem Kurd-Dagh, von dort nur einen Steinwurf vom Mittelmeer entfernt, weiß niemand. Umfasst das osmanische Kurdistan nicht das obere Zweistromland, das Gebiet von Diyarbakir, Urfa, Mardin. Cizre und Kamisli, keiner spricht es aus.
Art. 64 enthält in 5.1 immerhin eine Abmilderung dieses Ausgangspunktes, indem er den Kurden innerhalb Jahresfrist nach Inkrafttreten des Vertrages die vollständige Unabhängigkeit von der Türkei verspricht. Die Bestimmung lautet:
„Wenn innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages die kurdische Bevölkerung in den in Art. 62 genannten Gebieten sich an den Rat des Völkerbundes wendet und beweist, dass eine Mehrheit der Bevölkerung in diesen Regionen von der Türkei unabhängig sein will, und wenn der Rat dann annimmt, dass diese Bevölkerung dieser Unabhängigkeit fähig ist, und wenn er empfiehlt, sie ihr zuzugestehen, verpflichtet sich die Türkei. sich künftig nach dieser Empfehlung zu richten und auf alle Rechte und Besitztitel über diese Region zu verzichten (…)“
Art. 64 ergänzt am Ende:
„Wenn und falls der Verzicht erfolgt ist, wird von den Hauptalliierten keinerlei Einwand erhoben gegen den freiwilligen Anschluss der Kurden, die in diesem Teil Kurdistans wohnen, welcher bis heute zum Vilayet Mossul gehört, an dieses unabhängige Kurdistan.“
Diese Klauseln lassen also die Grenzen des osmanischen Kurdistans, autonom oder unabhängig, im Ungewissen. Sie betreffen nicht das iranische Kurdistan. Persien hatte am Krieg nicht teilgenommen. Sie stellen viele formale Bedingungen, damit das Land zur vollständigen Unabhängigkeit gelangen kann. Nichtsdestoweniger stellt der Vertrag von Sèvres ein historisches Dokument dar, das international das Recht des kurdischen Volkes bestätigt, frei über sein Schicksal zu bestimmen. Die Kurden werden dies nicht vergessen. Statt Autonomie und Unabhängigkeit zu erlangen, sollte das osmanische Kurdistan in drei Teile unterschiedlicher Bedeutung zerschnitten werden: Der größte Teil, Nord- und Westkurdistan, wurde der neuen Türkei überlassen, das südliche Kurdistan des Vilayet von Mossul unter britischem Mandat dem Irak angegliedert, drei Regionen wurden von Westkurdistan abgetrennt und Syrien, das unter französischem Mandat stand, zugesprochen. Wenn man richtigerweise das östliche oder iranische Kurdistan hinzurechnet, wurde Kurdistan gevierteilt durch Grenzen, die „international“ genannt werden, in Wirklichkeit aber zwischenstaatlich und interkurdisch sind; eine ungerechte Situation mit schwerwiegenden Auswirkungen, zu der das kurdische Volk nie befragt worden ist.
In der Folge, nachdem Mustafa Kemal die Macht erlangt hatte, erreichte er von den Alliierten die Neuverhandlung des Vertrags von Sèvres. Dies geschieht auf der Konferenz in Lausanne 1922/1923, unter Abwesenheit der Kurden. Unterzeichnet wird der Vertrag von Lausanne am 24. Juli 1923, die kemalistische Türkei wird bestätigt, die Kurden kommen nicht vor. Kurden und Kurdistan werden nicht mehr erwähnt. Um zu verhindern, dass die Art. 38 bis 45 des Vertrages, die „die Rechte der Minderheiten“ garantieren, auf die Kurden in der Türkei Anwendung finden, erklärt Ismet Pascha Inönü, Premierminister und Leiter der türkischen Delegation, obendrein vor der Konferenz von Lausanne, Sitzung des 23. Januar 1923:
„Die Regierung der Großen Nationalversammlung der Türkei ist die Regierung der Kurden genauso wie die der Türken, denn die wahren und legitimen Vertreter der Kurden haben ihren Sitz in der Nationalversammlung und haben im gleichen Maße wie die Vertreter der Türken, an der Regierung und Verwaltung des Landes ihren Anteil.“ Zitiert nach dem französischen Außenministerium, „Documents diplomatiques: Conference de Lausanne“, Paris 1923, S. 283-284.
Demnach sind nach den Worten des damaligen türkischen Premierministers die Kurden in der Türkei keine nationale Minderheit, sondern in ihrer politischen Bedeutung dem türkischen Volk vergleichbar – obwohl von ihm verschieden –, und sie „regieren“ die Türkei als Partner des türkischen Volkes. Tatsächlich bestand unter den Teilnehmern Einhelligkeit darüber, dass die Art. 38 bis 45 des Vertrages nur Anwendung auf die christlichen Minderheiten in der Türkei finden sollten, Griechen, Armenier, assyrische Chaldäer, gegebenenfalls lsraeliten: ein Schutz, der sich im Übrigen als trügerisch erweisen sollte.
In den Debatten der Konferenz kam auch Südkurdistan zur Sprache, in seiner Ausdehnung ungefähr dem alten osmanischen Vilayet von Mossul entsprechend, dessen „Wiederabtretung“ an die Türkei Ismet Pascha forderte aufgrund seiner – wie er sagte – „türkisch kurdischer Mehrheit“, auf das aber Großbritannien sein Mandat auszudehnen gedachte. Während des Krieges hatte es das Untere Zweistromland bzw. den arabischen Irak besetzt, bestehend aus den Vilayet Basra und Bagdad. Es hatte den größeren Teil des Vilayet Mossul nach dem Waffenstillstand von Mudros am 30. Oktober 1918 besetzt, wo es sofort zu Zusammenstößen mit den Kurden kam.
Im April 1920 erhielt Großbritannien vom in San Remo versammelten Obersten Rat der Alliierten „das Mandat über den Irak und den Vilayet von Mossul“. Unterstrichen werden muss die Unterscheidung zwischen Irak und dem betreffenden Vilayet. Da das südliche Kurdistan bekannt war für seine Bodenschätze, insbesondere seine Ölfelder, machte sich London an die Schaffung eines vollkommen neuen Staates durch den Anschluss Südkurdistans an den arabischen Irak, d. h. der Vereinigung der drei Vilayets von Basra, Bagdad und Mossul, unter der nominellen Herrschaft eines arabischen Königs, der nicht einmal Iraker war, Emir Feisal, Sohn des Scherifen von Mekka, wobei eine kurdische Autonomie innerhalb des Irak vorausgesetzt wurde.
Am 24. Dezember 1922, während der Konferenz von Lausanne, teilte London dem Völkerbund den Text einer gemeinsamen anglo-irakischen Erklärung mit, mit folgendem Wortlaut:
„Die Regierung Ihrer britischen Majestät und die Regierung des Irak anerkennen die Rechte der Kurden, die in den Grenzen des Irak leben, eine Regierung innerhalb dieser Grenzen zu errichten. Sie hoffen, dass die verschiedenen kurdischen Elemente so bald als möglich untereinander zu einer Regelung kommen, was die von ihnen gewünschte Regierungsform betrifft und über die Grenzen, denen sie zu leben wünschen. Sie werden Gesandte schicken, die über ihre wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zu der Regierung Ihrer Majestät und der irakischen Regierung verhandeln sollen.“
Wenn man diesem offiziellen Text Glauben schenkt, sollte die den irakischen Kurden versprochene Autonomie von großer Bedeutung sein. Es obliegt ihnen, das Gebiet festzulegen, die Art der Regierung, die ihnen genehm ist, und in der Folge auf dem Verhandlungswege die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen dieser kurdischen Regierung mit London und Bagdad zu bestimmen.
Lord Curzon, Leiter der Britischen Delegation beider Lausanner Konferenz, berief sich auf die so dem südlichen Kurdistan versprochene Autonomie als Argument zugunsten des Anschlusses des Vilayet von Mossul an den Irak. Ismet lnönü erwiderte ihm, dass das südliche Kurdistan in diesem Falle nur eine Kolonie sei und dass die den Bevölkerungen dieser angeblich autonomen Regionen aufgezwungenen so genannten Rechte einer dominanten Rasse wie der kurdischen nicht gerecht werden können.“ (idem)
Was das Schicksal des südlichen Kurdistan oder Vilayet von Mossul anbelangt, beschränkt sich der Vertrag von Lausanne darauf. die Entscheidung dem Rat des Völkerbundes zu überlassen. Mit Datum des 16. Dezember 1925 entscheidet der Rat, entsprechend dem britischen Vorschlag den Vilayet an den Irak anzuschließen, unter der ausdrücklichen Bedingung, dass den von den Kurden geäußerten Wünschen Rechnung getragen werden müsse, die verfangen, dass Funktionäre kurdischer Rasse für die Verwaltung ihres Landes, für die Ausübung der Justiz und den Unterricht an den Schulen bestimmt werden sollten und dass die kurdische Sprache offizielle Sprache in all diesen Einrichtungen sein soll“.
Dies läuft auf eine kulturelle und administrative Autonomie hinaus, eine Verpflichtung, der weder Großbritannien, Mandatsmacht. noch der Irak nachkommen sollten.
Was die Türkei betrifft, beschließt sie, noch bevor die Tinte des Vertrages von Lausanne trocken ist, dass es keine Kurden innerhalb ihrer Grenzen gibt. höchstens Bergtürken, die ihre Ursprungssprache vergessen hätten. Um die Assimilierung der Kurden zu erleichtern sind, alle Mittel recht, einschließlich der Geschichtsfälschung mit der Hilfe einiger, auf dem Gebiet wissenschaftlicher und moralischer Rechtschaffenheit wenig empfehlenswerter deutscher Professoren.
Ich werde nicht auf die im Blut ertränkten kurdischen Revolten eingehen, die massenhaften Deportationen, den Einsatz chemischer und bakteriologischer Waffen im Irak, die vollständige Zerstörung Tausender von Dörfern, die zwangsweise Türkisierung kurdischer Ortsbezeichnungen und der Namensgebung der Kurden in der Türkei, die Erfahrungen der Republik von Mahabad im iranischen Kurdistan, die politischen Morde, den staatlichen Terror auf die Zivilbevölkerung, den Ausschluss von mehr als 100 000 Kurden von der syrischen Nationalität durch einen Federstrich, die Verschleppung der Hälfte der sowjetischen Kurden von Transkaukasien nach Zentralasien und Sibirien unter Stalin, die alltäglichen Verstöße gegen die Menschenrechte die tausend Martyrien und Kämpfe eines Volkes, das nicht sterben will und das seine Erinnerungen, seine Sprache, seine Heimat und sein geschichtliches Erbe erhalten will. Die Freunde und Landsleute nach mir werden Ihnen besser als ich darüber berichten. Aber lassen Sie mich vordem Pantheon der toten Helden, Symbolen des kurdischen Widerstands, verbeugen, Sheikh Said, Sheikh Mahmud, lhsan Nun, Seyid Riza, Ghazi Mohammed, Mustafa Barzani, Ghassemlou. Einen Gruß den unbekannten Helden, die zu Tausenden gestorben sind, damit Kurdistan lebe.
Heute, am 24. Juli 1993, jährt sich zum siebzigsten Mal der Vertrag von Lausanne. Lausanne selbst bot nur einen gastfreundlichen Rahmen für die Konferenz und den Vertrag, die seinen Namen tragen, gewährt uns heute seine Gastfreundschaft. Die Schweiz hat keinen Anteil an diesem historischen Vergessen eines Volkes, das seiner Zahl nach an dritter Stelle steht im Nahen Osten, nach den Arabern und den Türken.
Heute bilden die Kurden ein Volk mit einer Bevölkerung von ungefähr 30 Millionen: 15 Millionen in der Türkei, 7,5 Millionen im Iran, 4,5 Millionen im Irak, 1,2 Millionen in Syrien, 0,3 oder 0,4 Millionen in der ehemaligen UdSSR und eine Million in der Diaspora, sei es im Abendland oder Orient. Es ist die größte Nation ohne Staat auf der Welt, eine unterdrückte Nation, selbst seiner Rechte auf Sprache und Kultur beraubt und ohne Möglichkeit auf wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Kurdistan ist eine innere Kolonie, die letzte Kolonie, in der die Menschenrechte, das Recht auf Leben, Meinungsfreiheit, Arbeit und Fortschritt von den betroffenen Regierungen verleugnet und mit Füßen getreten wird.
Seit siebzig Jahren kämpft das kurdische Volk mit der Feder und der Waffe in der Hand für seine Anerkennung als Rechtssubjekt mit eigener Kultur, einem tausend Jahre alten Vaterland und einem historischen Erbe. Die Antwort der betroffenen Regierungen war immer nur Unterdrückung, Deportationen, Rechtsverweigerung und Blutvergießen.
Viele Freunde auf der ganzen Welt sind an die Öffentlichkeit getreten, um den gerechten Kampf der Kurden für ihre legitimen nationalen und demokratischen Rechte zu unterstützen. Das kurdische Volk fühlt sich gestärkt durch ihre Solidarität. Die Vereinten Nationen haben ihrerseits nichts oder sehr wenig getan. Sie haben den Terror der Staaten geduldet. Sie haben lediglich einem Teil Kurdistans, infolge der Resolution 688 des Sicherheitsrats, „humanitären Schutz“ gewährt. Ist dies ein Anfang?
Heute, an diesem Jahrestag des Vertrags von Lausanne, haben wir uns in Lausanne versammelt, um gegen diese Lage der Dinge zu protestieren. Unser Dank gebührt dem Stadtrat von Lausanne und Frau Yvette Jaggi, unserer Bürgermeisterin, dass sie an dieser Tagung teilgenommen und sie angeregt haben, wie dies schon der Fall war anlässlich des Symposiums zu Kurdistan im April 1990.
Unser Dank gilt ebenfalls dem Europäischen Parlament, das zweimal die Abhaltung einer internationalen Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen gefordert hat, mit dem Ziel, eine friedliche und demokratische Lösung für Kurdenfrage zu finden. Ehre deinem Andenken, Andrej Sacharow, der du eine solche Konferenz in der öffentlichen Erklärung vom 13. Oktober 1989 gefordert hast!
Bevor ich zum Ende komme, möchte ich Ihnen eine vertrauliche Mitteilung machen. Als ich in die Schweiz kam, Ende November 1948, um in Lausanne und Genf zu studieren, verfolgte mich eine Idee, ein leicht verrückter Traum aus früher Jugend legte mir auf, mich dafür einzusetzen, dass dem kurdischen Volk Gerechtigkeit widerfahre in einem neuen Vertrag von Lausanne, der den ersten auslöschen sollte. Warum soll ich mich verstecken, ich hege diesen geheimen Traum noch immer.
In unseren Tagen schreitet Geschichte schneller voran. Eines Tages wird das kurdische Volk seine Freiheit zurückerobern. Es liegt an ihm, an uns allen, eine neue Seite im Buch der Geschichte zu schreiben, welche die von 1923 berichtigt. Dazu kann man auf mehrere Arten beitragen. Um diesen Tag genauer zu kennzeichnen und Lausanne auf andere Weise mit dem Kampf der Kurden für Recht und Gerechtigkeit zu verknüpfen, rufe ich dazu auf, eine internationale Kommission für die Rechte des kurdischen Volkes zu gründen, als Gesellschaft internationalen Privatrechts mit Sitz in Lausanne, deren Ziel es sein soll, auf juristischer und diplomatischer Ebene die Rechte des kurdischen Volkes international zu fördern und die Menschenrechte in Kurdistan zu verteidigen.
Dieser Vorschlag steht übrigens in dem Entwurf einer Schlusserklärung, die ich verfasst habe und die das Kurdistankomitee am Schluss dieser Tagung unserer Konferenz zur Billigung vorlegen wird.
Lausanne, den 24. Juli 1993
(Übersetzung aus dem Französischen: Jo Elzer)
Kurdistan heute Nr. 7, September/Oktober 1993