Wissenschaftliche Dienste des Bundestages: Türkischer Einmarsch in Nordostsyrien ist völkerrechtswidrig
Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 17.10.2019 kommt zu dem Ergebnis, dass die Türkei beim jüngsten Einmarsch in Nordostsyrien (kurdische Gebiete) im Widerspruch zum Völkerrecht handelt und sich zu Unrecht auf das Selbstverteidigungsrecht beruft.
Gleichzeitig kritisiert das Gutachten die „Zurückhaltung der Staatengemeinschaft“ in Hinblick auf eine „völkerrechtliche Verurteilung.“ Die türkische Regierung rechtfertigt ihren Angriff mit ihrem angeblichen Selbstverteidigungsrecht gegen die YPG und andere kurdische Gruppen. Den Wissenschaftlichen Diensten zufolge müsste die Türkei jedoch nachweisen, dass sie von Syrien aus tatsächlich angegriffen werde oder bald angegriffen werden könne. Das lasse sich „nicht erkennen und ist von der Türkei so auch nicht vorgetragen worden“, heißt es in dem 14-seitigen Gutachten.
Selbst bei großzügiger Auslegung des Selbstverteidigungsrechts sei „eine akute Selbstverteidigungslage im Sinne des Art. 51 VN-Charta zugunsten der Türkei nicht erkennen“. „Mangels erkennbarer Rechtfertigung stellt die türkische Offensive im Ergebnis offensichtlich einen Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta dar.“
Erst recht völkerrechtswidrig sei der türkische Plan, einen 30 Kilometer tiefen Streifen in Syrien als sogenannte „Sicherheitszone“ zu besetzen. Die Einrichtung dieser Zone stelle praktisch eine „ethnische Flurbereinigung“ dar. Diese wäre laut den Wissenschaftlichen Diensten selbst dann verboten, wenn die YPG die Türkei tatsächlich angegriffen hätte. Eine mögliche Umsiedlung syrischer Flüchtlinge in diese geplante Sicherheitszone, wie von der Türkei angekündigt, stelle einen Bruch der Genfer Konvention dar.
Es sei sogar möglich, „Vorermittlungen gegen den türkischen Präsidenten Erdoğan wegen der Militäroperation ‚Friedensquelle‘ einzuleiten, „sofern der VN-Sicherheitsrat gemäß Art. 13 lit. b) des Römischen Statuts den Fall an den IStGH [Internationaler Strafgerichtshof] überweisen sollte.“
Die Wissenschaftliche Dienste stellen auch klar, dass eine militärische Beistandspflicht im Rahmen der NATO selbst dann nicht bestehe, wenn der Konflikt weiter eskaliere. Im Nato-Vertrag sei eine automatische militärische Beistandspflicht nicht vorgesehen; jeder Nato-Partner entscheide frei über seine Beistandshandlung. Zudem sei es Voraussetzung für den Bündnisfall, dass ein Mitglied angegriffen werde. Im aktuellen Fall gehe der Angriff dagegen von der Türkei aus. Die Bedingungen für den Bündnisfall wären selbst dann nicht erfüllt, wenn sich Syrien jetzt „im Rahmen der Verhältnismäßigkeit“ wehren würde.